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Was passiert, wenn es ernst wird mit der Trennung ...?

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Mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Trennung sind eine Vielzahl tatsächlicher und auch rechtlicher Fragen zu klären, die die Beteiligten oft vor große Probleme stellt, sodass es erheblichen Beratungsbedarf gibt.Die erste Frage ist in der Regel, wie der tägliche Lebensunterhalt weiter bestritten wird, ob der eine am Einkommen des anderen noch teilhaben kann bzw. ob Unterhalt gezahlt werden muss. Oft wird davon ausgegangen, dass ein Unterhaltsanspruch sowohl für eventuelle gemeinsame Kinder als auch für den in Trennung lebenden Ehegatten automatisch gezahlt werden muss. Wiederholt findet sich auch die Vorstellung, dass die Unterhaltsansprüche jeweils unbegrenzt bzw gleichbleibend bestehen. Wenig bekannt ist die Tatsache, dass Unterhaltsansprüche, unabhängig von ihrem Bestand, erst gefordert werden können, wenn der Unterhaltspflichtige dazu aufgefordert wurde. In der Regel ist dazu auch die Auskunft des Unterhaltspflichtigen notwendig, um die geschuldeten Unterhaltsbeträge ermitteln zu können. Dabei ist auch zu beachten, dass der Unterhaltsanspruch nach der Trennung, selbst wenn er gerichtlich festgesetzt wurde, mit der Rechtskraft der Ehescheidung endet und der nacheheliche Unterhalt gesondert geltend gemacht bzw. festgesetzt werden muss.


Während beim Kindesunterhalt aufgrund der allgemein bekannten Düsseldorfer Tabelle mit den dort festgeschriebenen Regelsätzen nicht allzu viel Diskussionsspielraum besteht, gehen die Vorstellungen der Beteiligten beim Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt oft weit auseinander. Hier spielt insbesondere die Frage der Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten bzw. unterhaltsfordernden Ehegatten eine entscheidende Rolle. Gerade in den Fällen, in denen ein Ehegatte gemeinsame Kinder betreut oder aufgrund des ehelichen Lebensmodells berufliche Nachteile in Kauf genommen hat, stellt sich für diesen die Frage, ob und wie diese Tatsachen nach der Trennung bzw. Scheidung unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden. Gleichzeitig hat der Unterhaltspflichtige regelmäßig ein Interesse daran, dass der andere Ehegatte seine Erwerbstätigkeit und somit die damit verbundene Einkommenserzielung ausweitet. Diesbezüglich bestehen naturgemäß entgegengesetzte Vorstellungen, die nicht immer mit der Gesetzeslage bzw. der herrschenden Gesetzeslage im Einklang stehen.

"Eine allgemeine „Patentlösung“ gibt es im Unterhaltsrecht nicht."

Da jede Ehe, jedes Lebensmodell einzeln zu betrachten ist, gibt es auch für jeden Fall eine individuelle Lösung, sodass es für beide Seiten unerlässlich sein dürfte, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen, um die Unterhaltsfrage sachlich klären zu können. Eine allgemeine „Patentlösung“ gibt es im Unterhaltsrecht nicht.

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Auch die weiteren Schritte einer Trennung werfen regelmäßig Probleme auf. Was ist z. B. mit dem gemeinsamen Haus, den gemeinsamen Schulden oder Ersparnissen. Wie sieht es mit dem gemeinsamen Mietvertrag aus? Bin ich nach der Trennung bzw. Scheidung noch krankenversichert?

Was ist mit den gemeinsamen oder auch persönlichen Anschaffungen oder Ersparnissen? Verändern sich meine Rentenansprüche durch die Trennung oder Scheidung? Wie sieht es mit dem geerbten Elternhaus aus?

Die Liste der Fragen und dadurch zu regelnden rechtlichen Probleme ließe sich beliebig fortsetzen. Vorstehende Gedanken zeigen aber auf, dass man sich im Fall, dass es mit der Trennung ernst wird, möglichst schnell an einen mit dem Familienrecht vertrauten Rechtsanwalt wenden sollte, um während der Trennungs- und Scheidungszeit gut beraten und begleitet zu sein.

Axel Klingebiel
Rechtsanwalt

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