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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

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Experten aus der Region geben Ratschläge mit unterschiedlichen Themenschwerpunkten.

Der 56. Deutsche Verkehrsgerichtstag (56. VGT) hat vom 24.-26.01.2018 in Goslar statt gefunden. Es starteten 8 Arbeitskreise, in denen diskutiert, beschlossen und Empfehlungen ausgesprochen wurden, die womöglich von dem Gesetzgeber auch so umgesetzt werden.Rechtsanwältin Katharina Kunstmann aus der Kanzlei Kunstmann und Brodmann aus Duderstadt hat an dem Arbeitskreis III - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort teilgenommen.

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort-2
Rechtsanwältin Katharina Kunstmann

Besonders interessant war im Bereich des AK III die Frage, ob der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Strafgesetzbuch) noch zeitgemäß ist und welche Reformvorschläge besprochen und erörtert werden können. Der Straftatbestand des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort, geregelt in § 142 StGB stammt aus dem Jahr 1975. Einem Jahr als die Kommunikation komplizierter und eingeschränkter war und im Vergleich zu dem heutigen Einsatz eines Smartphones mit dem nicht nur per Email, Whatsapp und Anruf kommuniziert werden kann, sondern auch durch Lichtbildaufnahmen Beweise gesichert werden können, nicht mehr zeitgemäß erscheint.

Grundsätzlich zieht das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort beträchtliche Konsequenzen aus dem Strafrecht und dem Versicherungsrecht nach sich. Die mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis normiert als Regelfall in § 69 II Nr. 3 StGB bei bedeutenden Sachschäden oder erheblichen Personenschäden stellt dabei für die Betroffenen meistens das größte Übel dar.

Zunächst stellt sich die Frage, wie verhält man sich nach der jetzigen Gesetzeslage „richtig“ (im Sinne des § 142 StGB), wenn man einen Unfall verursacht hat. Grundsätzlich ist der Mensch schon seit der Steinzeit bei Gefahr mit einem Fluchtreflex ausgestattet. Offensichtlich löst ein Unfall diesen Fluchtreflex bei vielen Verkehrsteilnehmern aus, wenn der Geschädigte nicht am Unfallort ist und niemand den Schaden beobachtet hat. Um aber eine Straftat zu vermeiden - auch wenn diese aus Ihrer Sicht absolut nicht gerechtfertigt ist - müssen Sie sich am Unfallort anders verhalten, als es Ihnen Ihre Vernunft oder auch Ihr erster Reflex sagt. Sie rufen am Besten telefonisch die Polizei und warten solange am Unfallort; kommt diese - nach der im Gesetz normierten „angemessenen“ Wartezeit - nicht, sollten Sie unbedingt eine „nahegelegene„ Polizeiwache aufsuchen und dort alles protokollieren lassen, was Sie erlebt haben.

Der AK III befasste sich mit diesen im Gesetz normierten Vorgaben, die in der heutigen Zeit mehr als 40 Jahren ohne Änderung des § 142 StGB nicht mehr zeitgemäß erscheinen. Der AK III sieht in dem § 142 StGB eine zum Teil unverständliche Regelung für den Laien. Sie empfiehlt daher die Präzisierung der Wartezeit und die Einrichtung einer neutralen Meldestelle bei Unfällen mit Sachschäden.

Die Meldung des Unfalls innerhalb von 24 Stunden, der sogenannte Fall der tätigen Reue, sollte auf alle Sach- und Personenschäden ausgeweitet werden und nicht nur für die Fälle gelten bei denen der Sachschaden nicht bedeutend ist und somit unter die Grenze von ca. 1300,00 -1500,00 € fallen. Diese Einordnung scheint im Bereich der heutigen Wertigkeit und zumeist hohen Sachschäden an Fahrzeugen nicht mehr zeitgemäß, da der Sachschaden zumeist höher ausfällt und dieser von einem Laien auch je nach Werthaltigkeit des Fahrzeugs/Bauteils nicht eingeschätzt werden kann.

Eine weitere Empfehlung des AK III ist, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschänden nicht mehr im Regelfall zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Die Worte „oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden“ in § 69 II Nr. 3 StGB sollten gestrichen werden. Der AK III empfiehlt bis zu einer gesetzlichen Änderung einen Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis nur anzunehmen, wenn erheblicher Personenschaden oder ein hoher Sachschaden (10.000,00 €) anzunehmen sei. Die Empfehlungen sämtlicher Arbeitskreise finden sich auf der Homepage des Verkehrsgerichtstags Goslar unter https://www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de/empfel56vgt. Katharina Kunstmann Rechtsanwältin