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Sind viele Leasingverträge widerrufbar?

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Foto: Juan Ospina – pixabay.com

Dürfen Arbeitgeber Bewerber googeln?

Es ist ein bahnbrechendes Urteil – und das erste eines Oberlandesgerichts (OLG) mit weitreichenden Folgen für die Sixt Leasing SE: Das für Sixt zuständige OLG München bestätigt in einem aktuellen Urteil (Az. 32 U 7119/19) den wirksamen Widerruf eines Sixt-Leasingvertrages. Eine Entscheidung, die für die allermeisten Leasingverträge von Bedeutung sein könnte, die Sixt mit Verbrauchern geschlossen hat.

Vertragsunterlagen durch Rechtsanswalt prüfen lassen

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In dem Verfahren schloss der Kläger im März 2017 einen privaten Leasingvertrag mit Sixt über einen BMW M140i ab. Das Fahrzeug wurde dem Kläger übergeben und seither gut 40.000 km gefahren. Im Juli 2018 erklärte der Kläger den Widerruf des Leasingvertrages und forderte Sixt zur Rückabwicklung des Vertrages auf. Das OLG München gab dem Kläger jetzt vollumfänglich Recht: Der Kläger hat seinen Leasingvertrag wirksam widerrufen, urteilten die Münchener Richter in zweiter Instanz. Denn Sixt habe seinen Kunden nicht ordnungsgemäß über das Verbraucherwiderrufsrecht belehrt.

Dem Antrag von Sixt, den Kläger doch zumindest für zwischenzeitlich eingetretenen Wertverlust am Fahrzeug oder die seit 2017 gefahrenen Kilometer haftbar zu machen, erteilte das OLG München eine Absage: „Nach der gesetzlichen Wertung muss sich der Kläger einen Ersatz des Wertverlustes oder der gezogenen Nutzungen nicht anrechnen lassen“, entschieden die Richter zugunsten des klagenden Verbrauchers. Bereits im Februar 2020 hatte das Landgericht Nürnberg (Az. 6 O 5718/19) eine vergleichbare Entscheidung zugunsten eines Klägers getroffen, der bei Sixt eine sogenannte Vario-Finanzierung abgeschlossen hatte.

Nach einem wirksamen Widerruf erhält der Leasingnehmer nicht nur alle seine Raten, sondern auch die komplette Anzahlung zurück.

Nach unserem Kenntnisstand leiden nahezu alle von Sixt Leasing verwendeten Vertragsmuster unter den von uns gerügten Belehrungsfehlern, insbesondere die Leasing- und Vario-Finanzierungsverträge“, erklärt Rechtsanwalt Dirk Sinnig und ergänzt: „Nach einem wirksamen Widerruf erhält der Leasingnehmer nicht nur alle seine Raten, sondern auch die komplette Anzahlung zurück. Er haftet, wie das Oberlandesgericht München und das Landgericht Nürnberg-Fürth zutreffend ausgeführt haben, auch nicht für Schäden, Verschleiß oder einen sonstigen Wertverlust am Fahrzeug. Damit ist auch geklärt: Der Leasinggeber kann bei Rückgabe des Fahrzeugs keine Nachzahlung mehr verlangen, weder für Schäden noch für Mehrkilometer.“

Die Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig führt vergleichbare Prozesse auch gegen andere Leasinggesellschaften. Denn nach Ansicht der Verbraucherschutzanwälte finden sich vergleichbare Mängel in nahezu allen Verträgen fast aller Leasinggesellschaften. Ein wirksamer Widerruf stellt die geschickteste Möglichkeit dar, Streitigkeiten über angebliche Schäden am Auto oder hohe Nachzahlungen für gefahrene Mehrkilometer aus dem Wege zu gehen. Der Verbraucher muss keine Nachzahlungen leisten, sondern bekommt sein Geld sogar vollständig zurück.

Alle Leasingnehmer sollten ihre Vertragsunterlagen daher von einer auf den Verbraucherwiderruf spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen lassen. ots

Dürfen Arbeitgeber Bewerberinnen und Bewerber vor einem Vorstellungsgespräch googeln? „Grundsätzlich nein“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Arbeitgeber dürften zwar alle Informationen erheben, die objektiv für die Entscheidung über die Begründung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. „Aber über eine Suchmaschinenabfrage können Arbeitgeber in der Regel nichts herausfinden, was unter diese objektiven Kriterien fällt“, sagt die Expertin. Dazu gehöre insbesondere die fachliche Eignung eines Bewerbers. Dies sei vor allem eine Frage des Datenschutzes: Seit der Einführung der neuen Datenschutzgrundverordnung gelten demnach strengere Regeln als früher. dpa
    

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