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Schnucki bekommt alles – wirksames Testament?

Schnucki bekommt alles – wirksames Testament? Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Zwingende Mindestvoraussetzung ist das eigenhändige Verfassen des Testaments. Sicherer ist der Weg zum Notar. FOTO: PIXABAY

Informationen zur wirksamen Erbeinsetzung

KATHARINA KUNSTMANN. FOTO: PRIVAT
KATHARINA KUNSTMANN. FOTO: PRIVAT

Ein Gastwirt aus Ostfriesland war verstorben und ist im Folgenden Erblasser genannt. Seine Lebensgefährtin beantragte bei dem zuständigen Amtsgericht einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Als Testament legte sie hierfür ein handschriftliches Schriftstück vor, welches sie in der Kneipe des Erblassers hinter der Theke gefunden hatte. Der Erblasser hatte auf dem Zettel das Datum angegeben, ihn unterschrieben und den Spitznamen Schnucki vermerkt. Der Text auf dem Zettel lautete dabei: „Schnucki bekommt alles“. Kann ein solcher Zettel eine wirksame Erbeinsetzung nach sich ziehen?

Das Amtsgericht sagte, dass bei diesem Zettel der erforderliche Testierwille fehle, da nicht festgestellt werden könne, ob mit dem Zettel ein wirksames Testament errichtet werden solle. Demnach sah das Gericht nicht die Lebensgefährtin als Alleinerbin an, sondern ging von gesetzlicher Erbfolge aus. 

Das zuständige Oberlandesgericht war aber hier anderer Auffassung und entschied, dass die Lebensgefährtin durch das Testament Alleinerbin geworden ist. Die zwingenden Mindestvoraussetzungen eines eigenhändigen Testaments nach §§ 2231 Nr. 2, 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfüllt das Schreiben, da es eigenhändig verfasst, unterschrieben und mit dem Spitznamen allein die Lebensgefährtin gemeint sein sollte. Die Datumsangabe und die Unterschrift erfüllen weitere Voraussetzungen an ein Testament.

Das Oberlandesgericht bejahte auch den Testierwillen des Erblassers. Das Testament befand sich zwar auf einer ungewöhnlichen Schreibunterlage, aber mit Hinblick auf den Erblasser für den es typisch war, auch wichtige Schriftstücke auf einem solchen Zettel zu verfassen, wurde auch der Testierwille bejaht. 

"Der Erblasser hatte auf dem Zettel das Datum angegeben, ihn unterschrieben und den Spitznamen Schnucki vermerkt."

Es gibt auch weitere Entscheidungen, wonach auf ungewöhnlichen Schreibunterlagen wirksame Testamente errichtet werden können, wie beispielsweise: Filzstift auf die Tischplatte eines Holztisches geschrieben (AG Köln Beschl. v. 25.5.2020, Az. 30 VI 92/20). 

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte man daher eine gewöhnliche Schreibunterlage wählen oder doch am besten den Weg zum Notar wählen, um ein wirksames notarielles Testament zu erstellen. KATHARINA KUNSTMANN, Rechtsanwältin & Notarin, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Rechtsanwälte Kunstmann & Brodmann in Duderstadt