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Kein Schmerzensgeld nach Tee-Unfall im Schnellrestaurant

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FOTO: FARKNOT ARCHITECT-STOCK.ADOBE.COM

Klägerin moniert zu heißes Getränk und lockeren Deckel

Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat die Klage einer Klägerin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer Verletzung durch einen von der Beklagten verkauften Tee abgewiesen. Die Beklagte betreibt ein Schnellrestaurant. Dort wurde für die Klägerin ein Tee erworben, welchen diese in einem Becher mit Deckel in einer Pappschale übergeben bekam. Der Becher war auf zwei Seiten mit einem aufgedruckten Hinweis „Vorsicht heiß“ sowie dem Symbol einer Tasse mit Dampfschwaden versehen. Die Klägerin behauptet, sie habe den Tee etwa acht Minuten nach Erwerb am Deckel aus der überreichten Pappschale entnommen. Der Deckel des Bechers sei nicht richtig geschlossen gewesen, daher habe sich dieser gelöst und der heiße Tee habe sich über ihren Oberschenkel ergossen. Sie habe schmerzhafte Verbrennungen I. und II. Grades an ihren Oberschenkeln erlitten. Sie behauptet, dass der Tee von der Beklagten auch zu heiß aufgebrüht worden sei, sodass von ihm unnötige Gesundheitsgefahren ausgegangen seien. 

Die Klägerin begehrte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro und die Kosten für eine spätere Laser-Narbenbehandlung, die voraussichtlich mit 33.000 Euro zu veranschlagen sind. 

Die Beklagte behauptet, ihre Mitarbeiterin habe nach dem Aufbrühen des Tees diesen mit dem vorgesehenen Deckel ordnungsgemäß verschlossen und den korrekten Sitz des Deckels überprüft. Der Tee werde in ihrem Betrieb mit der erforderlichen und üblicherweise empfohlenen Temperatur von 90 Grad Celsius aufgebrüht. Nach acht Minuten hätte der Tee aufgrund der Abkühlung derartige Verbrennungen nicht mehr verursachen können. Ein Anheben des Bechers am Deckel sei unsachgemäß und begründe ein alleiniges Verschulden der Klägerin. Es hätte zudem den Sitz des Deckels überprüft werden müssen, bevor man den Becher an diesem anhebt.

Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Bei den von der Klägerin erlittenen Verletzungen handelt es sich um einen höchst bedauerlichen Unfall, für den aber die Beklagte mangels feststellbarer Pflichtverletzung nicht verantwortlich gemacht werden kann und daher nicht haftet. In der durchgeführten Beweisaufnahme konnte die Klägerin nicht beweisen, dass ein fehlerhaft sitzender Deckel für die vorgebrachten Verletzungen ursächlich war. Einen Schadensersatzanspruch konnte nach Auffassung der Kammer zudem nicht auf eine zu hohe Temperatur des Tees oder einen unterlassenen Hinweis auf die Gefahren beim Anheben des Bechers am Deckel gestützt werden. bgh/star