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Photovoltaik stört Nachbarn

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SYMBOLFOTO: PIXABAY

OLG bestätigte Entscheidung des Landgerichts Göttingen

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig musste in einem Nachbarschaftsstreit rund um angeblich störende Solartechnik entscheiden.

Auf dem Hausdach der Beklagten sind in Richtung des Wohnhauses der klagenden Partei Paneele einer Photovoltaikanlage montiert. Die Nachbarn behaupten, durch die Reflexion der Sonne auf die Paneele in Teilen ihres Hauses in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Entsprechende Grenzwerte würden überschritten werden. Den Antrag, die Reflexionen zu beseitigen, wies zunächst das Landgericht Göttingen ab. Und auch mit ihrer Berufung hatte die klagende Partei keinen Erfolg. Zwar sei ihr Eigentum durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt, jedoch sei diese Beeinträchtigung nicht wesentlich. Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen". Wie bereits das Landgericht urteilte auch der 8. Zivilsenat, dass für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien Richtwerte festgelegten existierten. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen seien in dem Wohnraum der klagenden Partei insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr Reflexionen, verursacht durch die Paneele, wahrnehmbar. Auch bei einem Ortstermin konnte nur Aufhellung" festgestellt werden, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben war. star