Anzeige
Service: Recht - Recht haben und bekommen

Dr. Rösing Rosdorf: Das Verbraucherkreditrecht in der Pandemie

Dr. Rösing Rosdorf: Das Verbraucherkreditrecht in der Pandemie Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Foto: leokiru- pixabay.com

Der Gesetzgeber hat am 27. März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie verabschiedet. Das Gesetz ist am 1. April 2020 in Kraft getreten und regelt unter anderem das Verbraucherkreditrecht. Schließlich haben pandemiebedingte Arbeitsplatzverluste, Kurzarbeit und so weiter Einnahmeverluste in zum Teil dramatischen Dimensionen zur Folge. Zahlungsverpflichtungen aus Darlehen können deswegen nicht mehr bedient werden.Das Gesetz regelt dies wie folgt:1. Die Geltungsperiode dieses Gesetzes ist befristet. Danach gilt das Moratorium (Stundung, Aufschub von Fälligkeiten) zunächst für drei Monate, also zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020. Jedoch gibt das Gesetz die Möglichkeit, diese Frist per Rechtsverordnung bis zum 30. September 2020 zu verlängern.

     

2. Es gilt für sämtliche Verbraucherdarlehensverträge (inklusive Immobilien) und Kontoüberziehungen, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Diese Regelung basiert auf der Prämisse, dass ein Darlehensnehmer, der erst nachfolgend ein Darlehen gewährt erhalten hat, dies in Kenntnis der Krise aufgenommen hat

3. Der persönliche Anwendungsbereich bezieht sich auf Verbraucher und Existenzgründer, kann aber vom Gesetzgeber durch Verordnung erweitert werden.

4. Die Fälligkeiten der Leistungen des Darlehensnehmers werden um bis zu drei Monate hinausgeschoben. Zur Vermeidung einer künftigen Doppelbelastung werden auch sämtliche künftigen Fälligkeiten nach Ablauf der Drei-Monats-Frist um drei Monate hinausgeschoben, sofern der Schuldner nicht durch Weiterentrichtung von Zahlungen auf den gesetzlichen Aufschub verzichtet.
.

Dr. Rösing Rosdorf: Das Verbraucherkreditrecht in der Pandemie-2
Dr. Jörg Rösing Rechtsanwalt Fachanwalt für Bankund Kapitalmarktrecht FOTO: R

5. Voraussetzungen hierfür sind pandemiebedingte Einnahmeausfälle des Schuldners und die Unzumutbarkeit der Leistung des Darlehensnehmers. Das heißt, der Lebensunterhalt des Schuldners und der Unterhaltsberechtigten darf nicht gefährdet sein. Der Darlehensnehmer muss diesen eingetretenen Zahlungsnotstand dem Darlehensgeber anzeigen und hat dies gegebenenfalls zu beweisen.

6. Erfasst werden Ansprüche auf Rückzahlung und Tilgung, auch von Kontoüberziehungen, und auf Zinsen.

7. Zwar wird dies nicht explizit aufgeführt, aber dieses Gesetz betrifft selbstredend damit auch die gewährten Sicherheiten für die Darlehen.

Alternativ verbleibt hierzu den Vertragsparteien die Möglichkeit der individuellen Regelung. Sowohl für die Anwendung des Gesetztes als auch für die Verhandlungsführung mit der Bank empfiehlt sich die Beauftragung eines hierfür spezialisierten Anwaltes. Dr. Jörg Rösing