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Dieselskandal – vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung

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Foto: Gerd-Altmann - pixabay.com

Der Dieselskandal ist weiterhin ein Thema. Die Musterfeststellungsverfahren sind durchlaufen, und die Hersteller der jeweiligen Fahrzeuge bieten Vergleichssummen an, um die Schadensersatzansprüche der Betroffenen zu befriedigen. Dennoch ist es möglich, individuelle Klagen zu erheben und so Schadensersatzbeträge über die angebotenen Vergleichssummen hinaus zu realisieren. Dabei stehen derzeit Ansprüche aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) im Mittelpunkt, um die vertragsrechtlichen Ansprüche der Betroffenen im Hinblick drohender Verjährung zu realisieren.

     

Der Verstoß gegen die guten Sitten durch die Hersteller der Fahrzeuge wird daraus abgeleitet, dass diese im Wissen um den Mangel der Zulassungsvoraussetzungen der betroffenen Fahrzeuge für den Straßenverkehr die Kunden genau hierüber getäuscht haben, um sie zum Kauf zu bewegen und damit durch eine vorsätzliche Verschleierungstaktik ihre Gewinne zu erzielen.

Der Schaden besteht darin, dass der Käufer einen Vertrag abgeschlossen hat, den er bei Kenntnis der Sachlage nicht abgeschlossen hätte.

Der daraus resultierende Anspruch liegt in der Rückabwicklung des Vertrages. Der Ersatz stellt sich also als Entbindung des Geschädigten von der eingegangenen vertraglichen Kaufverpflichtung dar (§ 249 Abs. 1 BGB). Damit ist zwar die Rückgabe des Fahrzeugs verbunden, im Gegenzug wird dann aber der gezahlte Preis erstattet bzw. der Erwerber von seinen Verpflichtungen aus dem Kauf- oder Leasingvertrag befreit. Durch die bisherige Nutzung wird allerdings ein sogenannter Vorteilsausgleich vorgenommen. Das bedeutet, dass die Möglichkeit der Nutzung insbesondere durch eine Verrechnung der gefahrenen Kilometer ausgeglichen wird, was so den Rückforderungsanspruch verringert.

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Der Schaden besteht darin, dass der Käufer einen Vertrag abgeschlossen hat, den er bei Kenntnis der Sachlage nicht abgeschlossen hätte. Es kommt also bei der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB nicht auf den Minderwert des Fahrzeugs an, sondern auf das Hervorrufen einer „falschen“ Kaufentscheidung. Daher ist bereits durch die durch Täuschung verursachte bewusste Einschränkung der Dispositionsfreiheit im Zeitpunkt der Kaufentscheidung ein Schaden entstanden. Dieser entfällt auch nicht durch ein späteres Software-Update.

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Was Verbraucher jetzt beachten sollten THORBEN WENGERT_PIXELIO.DE

Die Verjährung ist insoweit problematisch, als mit Bekanntwerden des Skandals in 2015 bereits Ende 2018 die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen verloren gegangen sein könnte. Im Einzelnen kommt es jedoch auf die direkte Kenntnis der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs an. Den Nachweis des Zeitpunktes der Kenntnis hat der Betroffene zu führen.

Annette Golzo
Rechtsanwältin
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