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Rechte und Pflichten in der Patchwork-Familie

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Rechtsanwalt Marc Thiele aus Gieboldehausen FOTO: STYLE

Etwa 50 % aller in Deutschland geschlossenen Ehen werden innerhalb der ersten sieben Jahre wieder geschieden. Nach nur einem Jahr leben über die Hälfte der geschiedenen Eheleute wieder in einer neuen Partnerschaft. Sind aus der Ehe/Beziehung Kinder hervorgegangen, führt dies zwangsläufig zum Entstehen einer sog. Stieffamilie oder neudeutsch Patchwork-Familie.Dieses „Familienmodell“ bringt zwangsläufig diverses Konfliktpotential mit sich Die Streitigkeiten beginnen mit dem elterlichen Sorge- und Umgangsrecht, wechselseitigen Kindes- und/ oder Ehegattenunterhaltsansprüchen oder auch dem Familiennamen des Kindes.Bei wemlebt das Kind?Unberührt lässt die Scheidung grundsätzlich das Sorge- und Umgangsrechts der leiblichen Eltern. Können sich die Eltern - auch unter Zuhilfenahme des Jugendamts - nicht auf eine Regelung verständigen, bleibt als letzter Ausweg eine familiengerichtliche Regelung. Ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt nur bei einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls in Betracht. In Deutschland wird weitestgehend das sog. Residenzmodell praktiziert, wonach das Kind nach der Trennung der Eltern den Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat, dort also „wohnt“. Dem anderen Elternteil bleibt dann ein (mehr oder weniger) großzügiges Umgangsrecht in Form von regelmäßigen Besuchskontakten, u.U. mit Übernachtungen. Ausreichende Kooperation und Kommunikation der Eltern vorausgesetzt gibt es alternativ dazu das sog. Paritätische Wechselmodell. Das Kind wird hier also (weiterhin) von beiden Elternteilen zu gleichen oder ähnlichen Teilen versorgt, wohnt abwechselnd (z.B. im wöchentlichen Wechsel) bei Vater und Mutter. „Aufgezwungen“ werden kann dieses Erziehungsmodell den Eltern - gegen ihren Willen - jedoch nicht. Neben den leiblichen Eltern haben bspw. auch die Großeltern des Kindes ein Umgangsrecht. Wird dieses den Großeltern aufgrund familiärer Konflikte nicht zugestanden, bleibt zwar grds. auch hier die Möglichkeit einer gerichtlichen Durchsetzung. Besteht aber aus Sicht des Gerichts die Möglichkeit, dass das Kind aufgrund des Umgangs in einen Loyalitätskonflikt geraten könnte, wird es den Antrag jedoch regelmäßig zurückweisen.Wer trifft die Entscheidungen?Sorge- und Umgangsrecht sind nicht etwa eins, sondern stehen sich als selbständige sich gegenseitig beschränkende Rechte gegenüber. Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge der Kindeseltern nach einer Scheidung fortbesteht, bleibt es nicht aus, dass später auch der Stiefelternteil Entscheidungen zu treffen hat. Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt, ermöglicht § 1687b BGB dem neuen Ehegatten (Stiefelternteil) - im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil - die Befugnis zur Mitentscheidung bei Dingen des täglichen Lebens. Dies gilt jedoch nur für die sog. „echte Stieffamilie“ (verheiratetes Paar); faktisch sozialen Elternteilen kommt diese Regelung nicht zugute. Ebenfalls keine Anwendung findet die Vorschrift bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Hier kann die Erteilung von Vollmachten (Gestattung bei Alltagsentscheidungen des Kindes) Abhilfe schaffen. Schwerwiegende Entscheidungen (bspw. größere medizinische Eingriffe oder Schulwechsel) obliegen weiterhin ausschließlich dem oder den Sorgeberechtigten. Können diese keine Einigung erzielen, bleibt als letzter Ausweg der Anruf des Familiengerichts.Wer zahlt?Auf die Kindesunterhaltssituation hat die „Patchwork- Familie“ keinen (unmittelbaren) Einfluss. Zum Barunterhalt verpflichtet bleibt der leibliche (nicht betreuende) Elternteil. Durch die spätere (Wieder-) Heirat entstehen keine Unterhaltsverpflichtungen im Verhältnis Stiefvater bzw. -Mutter zum Kind. Mittelbar hingegen kann sich eine neue (verfestigte) Lebenspartnerschaft des unterhaltsverpflichteten Elternteils auf die Höhe des Unterhalts (Herabsetzung des Selbstbehalts, weitere Unterhaltsberechtigte) auswirken.Rechtsanwalt Marc Thiele