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Höhere Bußgelder für SUV

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Eine Abweichung von 75 Prozent von der in dem geltenden Bußgeldkatalog vorgesehenen Strafe aufgrund des Fahrens eines SUV kann vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung nicht nachvollzogen werden.

Die Folgen einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt

Fahren Sie ein Sports Utility Vehicle (kurz SUV)? Dann treffen Sie möglicherweise in Zukunft nach einer Entscheidung Amtsgerichts des Frankfurt am Main höhere Bußgelder als Menschen, die „normale" Pkw fahren.

In seiner Entscheidung vom 03.06.2022 urteilte das AG Frankfurt am Main folgenden Leitsatz aus: „Die kastenförmige Bauweise und wegen der größeren Bodenfreiheit erhöhte Frontpartie des Fahrzeugs erhöhen bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer. Gegenüber einem Pkw in üblicher Bauweise liegt deshalb eine erhöhte Betriebsgefahr vor." (Leitsatz)

FOTO: IRIS_BLANK

Aufgrund dieser erhöhten Betriebsgefahr sah es das Amtsgericht Frankfurt am Main als gerechtfertigt an, dass der Fahrer für seinen über eine Sekunde dauernden Rotlichtverstoß ein Bußgeld von 350 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat bekam. Normalerweise sieht der Bußgeldkatalog vor, dass hier lediglich ein Bußgeld von 200 Euro zu zahlen ist und der Betroffene einen Monat Fahrverbot erhält.

Das Amtsgericht hat hier das Bußgeld zum einen erhöht, da die betroffene Person Voreintragungen im Fahreignungsregister aufweist. Überdies sah das Gericht es auch als angemessen an, das Bußgeld weiter zu erhöhen, da das verwendete Kraftfahrzeug, ein SUV, eine erhöhte Betriebsgefahr aufweist.

Grundsätzlich sind die Bußgeldkataloge dafür da, dass jeder Autofahrer bei einem Verstoß die gleiche Strafe bekommt. Das Gebot der Gleichbehandlung muss hier beachtet werden. Das Amtsgericht hat in dieser Entscheidung in Verkennung des Charakters und Systems das Bußgeld fehlerhaft bemessen, indem es den typisierenden Katalogbetrag um 75 Prozent überschritten hat. Hier lohnt es sich gegen dieses Urteil vorzugehen und dagegen Rechtsbeschwerde einzulegen.

Die Bußgeldbemessung liegt eigentlich im Ermessen des Tatrichters, so dass sich die Überprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nur darauf beschränken kann, ob er von einer zutreffenden Ausgangslage ausgegangen ist und fehlerfrei von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Im Straßenverkehrsrecht sind aber Bußgeldkataloge vorhanden, so dass hier dem richterlichen Beurteilungsspielraum der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt sind.

Eine Abweichung von 75 Prozent von der in dem geltenden vorgesehenen Bußgeldkatalog Strafe Strafe aufgrund des Fahrens eines SUV kann vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung nicht nachvollzogen werden. KATHARINA KUNSTMANN, Rechtsanwältin & Notarin, Fachanwältin für Verkehrsrecht