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Vorsicht Falle! - Das Erbrecht des Ehegatten

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Alex Klingebiel, Rechtsanwalt und Notar aus Duderstadt, gibt Ratschläge.

Allgemein wird davon ausgegangen, dass ein verheirateter Erblasser bei gesetzlicher Erbfolge jeweils zur Hälfte von seinem Ehepartner und seinen Kindern beerbt wird. Diese Annahme ist allerdings juristisch nicht ganz korrekt, weil der Ehegatte nach dem Gesetz eigentlich nur ein Viertel erbt und das zusätzliche Viertel ein pauschaler Zugewinnausgleich ist, weil der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod endet. Haben die Eheleute Gütertrennung vereinbart, fällt der pauschale Zugewinnausgleich weg und es ändert sich die Erbquote des Ehegatten, wenn neben ihm mindestens zwei Kinder erben (bei zwei Kindern ein Drittel und ab drei Kindern ein Viertel).

"Interessant“ wird es dann, wenn keine Kinder vorhanden sind. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung erbt der Ehegatte dann nämlich nicht allein, wenn es noch Eltern, Geschwister, Nichten / Neffen oder die Großeltern des Erblassers gibt. In diesem Fall erbt der überlebende Ehegatte nämlich nur drei Viertel des Nachlasses (beziehungsweise die Hälfte bei Gütertrennung). Das weitere Viertel (beziehunsgweise die Hälfte) geht in diesem Fall an die oben genannten Verwandten. Erst wenn keine der oben genannten Personen vorhanden ist, wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe. Bei weiteren Miterben findet sich der überlebende Ehegatte dann mit den Verwandten des Erblassers in einer Erbengemeinschaft wieder und muss sich mit diesen auseinandersetzen.

Wird Grundbesitz geerbt, verkompliziert sich die Lage noch dadurch, dass alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinsame, anteilige Grundstückseigentümer werden und eine Verfügung über den Grundbesitz nur gemeinsam möglich ist. Sofern der überlebende Ehegatte Alleineigentümer dieser Immobilie werden will, muss er die Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung vermutlich auszahlen.

Wenn der Nachlass im Wesentlichen aus Immobilien und wenig Bar- und Sparvermögen besteht, kann dies im Extremfall dazu führen, dass zur Realisierung von Ausgleichszahlungen der Grundbesitz belastet oder sogar veräußert werden muss. Gerade bei kinderlosen Ehepaaren ist es daher wichtig, den anderen Ehepartner frühzeitig durch ein Testament zum Alleinerben zu bestimmen.

Wichtig ist dabei, zu wissen, dass es in diesen Fällen (mit Ausnahme eventuell noch lebender Eltern des Erblassers) keine weiteren Personen gibt, die einen Pflichtteil fordern könnten. Die testamentarische Erbeinsetzung des Ehepartners wäre daher sicher. 

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine relevante Entscheidung des BGH (Bundesgerichtshofs) vom 22. März 2023 hinzuweisen. Hier hatten Kinder des Erblassers das anteilige Erbe ausgeschlagen, weil sie der Meinung waren, dass dann ihre Mutter, also die Ehefrau des Verstorbenen, dann Alleinerbin wird. Die Ausschlagung eines Erben wird so behandelt, als sei er im Erbfall nicht mehr vorhanden, quasi „gestorben“. Sie führte daher vorstehend dazu, dass nicht die Mutter Alleinerbin wurde, sondern die Geschwister des Erblassers den Anteil der Kinder erhielten. Diese Rechtsfolge war von den Kindern natürlich weder beabsichtigt noch gesehen worden, sodass sie die Ausschlagungserklärungen wegen Irrtums angefochten haben.

FOTO: PRIVAT
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Im Rahmen einer langwierigen gerichtlichen Klärung wurde dann vom BGH in dritter Instanz festgestellt, dass die Anfechtung unwirksam war. Argument: Letztlich hätten die Anfechtenden gewusst, dass sie durch die Ausschlagung nicht mehr erben würden. Unerheblich sei der Irrtum darüber gewesen, wer an ihrer Stelle gesetzlicher Erbe werde. Dieser bemerkenswerte Fall zeigt auf, dass auch eine sogenannte „lenkende Ausschlagung“, also eine zugunsten eines anderen erfolgende Ausschlagung, gründlich schiefgehen kann, wenn man sich über die gesetzliche Erbfolge irrt.

Man sollte sich daher in solchen Fällen kompetenten rechtlichen Rat eines im Erbrecht versierten Juristen einholen.

AXEL KLINGEBIEL 
Rechtsanwalt und Notar Kanzlei Klingebiel & Glahe, Duderstadt


Untermieter auch in einer Einzimmerwohnung

Mietrechts-Entscheidung des BGH

SYMBOLFOTO: PIXABAY
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Der unter anderem für das  Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob ein Anspruch des Mieters auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten auch im Falle einer Einzimmerwohnung gegeben sein kann.

Der Kläger ist Mieter einer in Berlin gelegenen Einzimmerwohnung. Schriftlich bat er die Vermieter wegen eines beruflichen  Auslandsaufenthalts um die Gestattung der Untervermietung an eine namentlich benannte Person. Die beklagten Vermieter lehnten dies ab.

Mit der auf die Erlaubnis der Untervermietung eines Teils der Wohnung gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragen, er wolle für die Dauer seiner berufsbedingten Abwesenheit einen Teil der Wohnung untervermieten, jedoch persönliche Gegenstände weiter in der Wohnung lagern. Während seines Auslandaufenthalts lagerte der Kläger seine verbliebenen persönlichen Gegenstände dort in einem Schrank und einer Kommode sowie in einem am Ende des Flurs gelegenen, durch einen Vorhang abgetrennten, nur von ihm zu nutzenden Bereich von der Größe eines Quadratmeters. Ferner blieb er im Besitz eines Wohnungsschlüssels.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Gestattung der befristeten, teilweisen Gebrauchsüberlassung an den von ihm benannten Dritten zusteht. Wie der Senat in der Vergangenheit bereits (zu Wohnungen mit mehreren Zimmern) entschieden hat, stellt die entsprechende Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich dessen weiterer Nutzung durch den Mieter auf. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten sei daher regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Ein Ausschluss von Einzimmerwohnungen aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung des BGB ergebe sich nicht. Sachgerechte Gründe dafür, solche Mieter einer Einzimmerwohnung als weniger schutzwürdig anzusehen als Mieter einer Mehrzimmerwohnung, erschlössen sich nicht. star