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Im Einzelfall vorteilhafter

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FOTO: THORBEN WENGERT_PIXELIO.DE

In der gesetzlichen Rentenversicherung stehen zur Gewährleistung der Versorgung bei Scheidung oder Tod eines Ehegatten Versorgungsausgleich und Hinterbliebenenversorgung traditionell im Mittelpunkt der Betrachtung. Zu Unrecht ein Schattendasein fristen die im Einzelfall gegenüber Witwenrenten wesentlich vorteilhafteren Erziehungsrenten und Rentensplittings.Die Erziehungsrente gehört wie der Versorgungsausgleich zu den im Rahmen der 1977 in Kraft getretenen Ehe- und Familienrechtsreform neu geschaffenen Instrumenten zur Schließung von Versorgungslücken zumeist von Frauen. Obwohl Rente wegen Todes, wird sie aus der eigenen Versicherung der berechtigten Person dann geleistet, wenn nach Scheidung oder sonstigen Auflösung der Ehe nach dem ab 01.07.1977 geltenden Recht der frühere Ehepartner verstirbt, der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner (diese ab Oktober 2017) nicht wieder geheiratet hat und ein oder mehrere Kinder unter 18 Jahren erzogen werden. Denn von den 149.000 Scheidungen des Jahres 2019 war in über der Hälfte der Fälle mindestens ein minderjähriges Kind vorhanden.Ob die Kinder solche des Verstorbenen oder vom überlebenden Ehegatten sind, ist grundsätzlich ebenso unerheblich wie die Frage, ob sie leiblich, adoptiert, Pflege- oder Stiefkinder sind.

Splitting und Erziehungsrente als Optionen verbesserter Partnerabsicherung in der Rentenversicherung

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Bei Behinderung des Kindes besteht unter bestimmten Voraussetzungen keine Altersbegrenzung. Und auch die noch 2012 vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesene rechtliche Gleichstellung der Kinder aus nichtehelichen Verbindungen mit den ehelichen dürfte in absehbarer Zeit erfolgen.

Einige Besonderheiten bestehen bei den Verfahrensfragen (vor allem bezüglich Rentenhöhe und Einkommensanrechnung) sowie bei ausländischen Scheidungen.

In geeigneten Fällen bietet sich auch das so genannte Rentensplitting an, dessen Grundprinzip einen Versorgungsausgleich simuliert und in der Regel beendete Versicherungsbiografien der Partner voraussetzt.

Der begünstigte Partner hat eine eigene unabhängige Versorgung und das Paar insgesamt einen wirtschaftlichen Vorteil, zumal im Todesfall der überlebende Ehegatte das Splitting auch alleine herbeiführen und damit die eigene Versorgung unter Wegfall der Witwenrente ausbauen kann.

In Frage kommt Splitting in erster Linie für ab 2002 geschlossene Ehen, ist aber bei früherer Heirat auch dann möglich, wenn beide Ehegatten ab 1962 geboren sind.

Die Umsetzung des Splittings ist dem Versorgungsausgleich nachempfunden und erfolgt durch Vergleich der während der Ehezeit in der Rentenversicherung (nicht in anderen Versorgungssystemen) entstandenen Anwartschaften, wobei die Hälfte des Wertunterschieds während der so genannten Splittingzeit an den Ehegatten mit den niedrigeren Rentenansprüchen übertragen wird.

Ob Erziehungsrente bzw. Splitting vorteilhafter als die herkömmliche Hinterbliebenenversorgung für den überlebenden Partner sind, hängt von vielen schwer überschaubaren und zu Lebzeiten oft unbekannten Faktoren ab (zum Beispiel Einkommensverhältnisse, Wiederheiratsabsicht) und sollte in jedem Einzelfall mit in Versorgungsfragen spezialisierten Rechtsberatern erörtert werden.

Rentenberater & Rechtsbeistand Peter Schulz