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Nachehelicher Unterhalt

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FOTO: leokiru – pixabay.com

„Mann und Weib- ein Leib“. Dass Ehegatten für das Wohlergehen des jeweils anderen Sorge zu tragen haben, sagt schon diese alte Volksweisheit. Was aber, wenn die Ehe geschieden wird? Auch hier kann unter bestimmten Umständen die Verpflichtung bestehen, auch nach Scheitern der Ehe den anderen noch finanziell zu unterstützen. Grundsätzlich verlangt unsere Rechtsordnung natürlich, dass jeder für sich selber sorgt. Zwar müssen Ehegatten während der Trennungsphase einander Unterhalt gewähren, nach Rechtskraft der Ehescheidung endet diese Verpflichtung jedoch im Normalfall. Etwas anderes gilt nur in sehr engen Ausnahmefällen, zum Beispiel dann, wenn ein Ehegatte aufgrund der Betreuung gemeinsamer Kinder nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen oder wenn er aufgrund von Alter oder Krankheit hilfsbedürftig wird.       

Bis dass der Tod Euch scheidet?

Es gibt allerdings noch zwei weitere Situationen, in denen die Oberlandesgerichte und auch der Bundesgerichtshof entschieden haben, dass trotz Fehlens einer solchen Notsituationen ein Ehegatte auch nach Rechtskraft der Ehescheidung noch Unterhaltsleistungen von seinem Exgatten verlangen kann. Dies ist entweder dann der Fall, wenn ein Ehepartner aufgrund der Kinderbetreuung während der Ehe berufsbedingte Nachteile erlitten hat.

Auch bei einer sehr langen Dauer der Ehe kann eine nacheheliche Unterhaltspflicht entstehen.

Die Gerichte begründen dies damit, dass der Ehepartner, der sich nicht um die Kinder kümmern musste, beruflich Erfolg haben konnte, weil der andere ihm den Rücken frei gehalten hat. Dies soll nach Beendigung der Ehe ausgeglichen werden.

Auch bei einer sehr langen Dauer der Ehe – die Gerichte sprechen hier von mindestens zehn Jahren – kann eine nacheheliche Unterhaltspflicht entstehen. Diese wird damit begründet, dass sich im Lauf der langen Ehe die Vermögensverhältnisse so eng miteinander verbunden haben, dass eine Trennung schlechterdings nicht möglich ist.

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In beiden Fällen soll durch den nachehelichen Unterhaltsanspruch gewährleistet sein, dass die Lebensverhältnisse, die während der Ehe herrschten, auch nach Beendigung derselben aufrecht erhalten werden können. Die Höhe des Anspruchs orientiert sich damit an diesen Lebensverhältnissen. Der Unterhaltsanspruch ist damit nach oben hin quasi unbegrenzt. Nur wenn durch den gezahlten Unterhalt Vermögen aufgebaut werden kann und nicht nur der Lebensunterhalt – so aufwändig dieser auch sein mag – finanziert wird, schieben die Gerichte den Ansprüchen einen Riegel vor.

Grundsätzlich muss der nacheheliche Unterhalt bis zur Rente hin bezahlt werden, hier kann allerdings aufgrund von Billigkeitserwägungen eine zeitliche Grenze eingezogen werden.

Fazit: Die Scheidung der Ehe bedeutet nicht immer eine Scheidung auch in finanzieller Hinsicht. Es bedarf einer guten, qualifizierten anwaltlichen Beratung, um hier schwerwiegende Vermögensschäden zu vermeiden.

Markus Menge ist Fachanwalt für Familienrecht und befasst sich mit allen Fragen rund um die Themen Ehescheidung, Unterhalt und Zugewinnausgleich.