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Machen Sie Ihr Testament!

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Schlimmer als gar kein Testament ist ein falsches Testament. Gravierende Fehler in letztwilligen Verfügungen stellen den Willen des Erblassers häufig auf den Kopf und lassen dem Fachanwalt für Erbrecht die Haare zu Berge stehen.

     

Bei letztwilligen Verfügungen ist gut gemeint häufig das Gegenteil von gut. Die Klauseln, die eigentlich Streit vermeiden sollen, fachen diesen häufig nur noch an. Ein Testament sollte daher nur nach fundierter Beratung errichtet werden. Der Besuch beim Notar ist hierfür ausdrücklich nicht erforderlich, auch ein handschriftlich angefertigtes Testament ist wirksam. Wichtiger ist es vielmehr, einen Fachanwalt für Erbrecht zu konsultieren und darauf zu achten, dass dieser seiner Aufgabe sorgfältig nachgeht.

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Erster Schritt ist hier die Aufnahme der Familienverhältnisse und das genaue Hinterfragen der jeweiligen Besonderheiten. Welche Verwandten gibt es, welche sind bereits vorverstorben, haben diese Kinder hinterlassen? In welchen finanziellen Verhältnissen lebt der in Betracht kommende Erbe, bezieht er z.B. Sozialhilfe oder ähnliche Leistungen (was dazu führen könnte, dass der Nachlass nicht dem Erben, sondern dem Staat zugute kommt)? Wenn mehrere Erben berufen werden sollen, ist es wichtig, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen. Insbesondere bei vorhandenem Grundvermögen und/oder anderen wertvollen Nachlassgegenständen können Streitigkeiten in letzter Konsequenz zu einer Zwangsversteigerung führen, was den Wert des Nachlasses erheblich vermindert. In Einzelfällen muss solchen Konstellationen durch Teilungsanordnungen oder die Berufung eines Testamentsvollstreckers entgegen gewirkt werden.

"Auf keinen Fall sollten im Internet kursierende Testamentsentwürfe übernommen werden."

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Jan Thomas Ockershausen ist unter anderem Fachanwalt für Erbrecht in der Göttinger Rechtsanwaltssozietät Menge Noack. FOTO: R

Ob das Testament dann beurkundet wird (was ggf. weitere Kosten verursachen kann) oder handschriftlich niedergelegt wird, ist für die Wirksamkeit unerheblich.

Es sollte aber in jedem Fall darauf geachtet werden, dass das Testament beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt wird, denn nur so ist sichergestellt, dass es nach dem Tode des Erblassers auch wirklich eröffnet werden kann.

Auf keinen Fall sollten im Internet kursierende Testamentsentwürfe übernommen werden. Diese sind in keinem Fall geeignet, die speziellen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Es bleibt dabei: Wer eine letztwillige Verfügung ohne hinreichende und vor allen Dingen fachkundige Beratung errichtet, geht für seine Nachkommen ein hohes Risiko ein.

Jan Thomas
Ockershausen
Rechtsanwalt