Anzeige
Service: Recht - Recht haben und bekommen

Homeoffice und Elementarschadensversicherung

Homeoffice und Elementarschadensversicherung Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

FOTO: Lukas Gehrer – pixabay.com

Aktuelles Urteil zu coronabedingten Schließungen

Aktuelle Ereignisse wie die Corona-Pandemie und die Flutkatastrophe sind Themen, durch die bestimmte Bereiche des Rechts in den Vordergrund rücken. Rechtsanwalt Andreas Helmstaedt erläutert an dieser Stelle wichtige aktuelle Rechts-Themen.

Rechtstipps zu aktuellen Ereignissen

Arbeitsrecht

Nachdem wir alle ein erstes Mal eine Pandemie erlebten, werden sich Umbrüche im Arbeitsrecht schneller ergeben und sind derzeit auch kaum absehbar. War es ein Segen, dass „Homeoffice“ in vielen Fällen ermöglicht wurde, so erleben das Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch zunehmend als schwieriger, allein weil schon die räumliche Trennung von Beruf und Privat fehlt und allzu häufig auch zu Hause dann noch „Homeschooling“ angesagt war.

Die zu erwartenden Insolvenzen werden ebenso wie die strukturellen Umbrüche spätestens nach Einstellung der Kurzarbeitsphase Kündigungswellen provozieren, weil viele Firmen zwar in der Vergangenheit bei guter Lage in Wachstum bei niedrigen Zinsen investierten, sich jetzt aber schrumpfenden Märkten gegenüber sehen. Das neue „ wir verkleinern uns“ wird schon als 5.0 gehandelt, geht aber auch mit Einschnitten einher. Eine Kündigungsschutzklage ist fristgebunden und es kommt entscheidend darauf an, sich von Anfang an rechtlich sicher zu bewegen, damit nicht letztlich gegebenenfalls auch noch Sperransprüche des ALG I-Anspruches drohen. Dies ist bei einer wirksamen fristlosen Kündigung des Arbeitgebers, aber eben auch bei einer Eigenkündigung regelmäßig der Fall.

Insolvenzrecht

Auch hier wird die Pandemie Spuren hinterlassen, aber selbst als Gesellschaft oder insolvenzbedrohtes Einzelunternehmen lassen sich viele Fehler vermeiden, die sonst unweigerlich zu einer Durchgriffshaftung führen und Wege aus der Krise finden. Sicherlich die meistbeachtete Neuerung ist darin zu sehen, dass die Restschuldbefreiung für Verbraucherverfahren schon nach drei Jahren eintreten kann und es darüber hinaus weitere Verkürzungsmechanismen gibt. Nach wie vor werden die größten Fehler dort gemacht, wo kleine und mittlere Firmen unter legitimen Überlegungen die Arbeitnehmer fortbezahlen, aber Sozialversicherungsbeiträge säumig werden lassen. In diesen Fällen schließt sich fast ausnahmslos auch ein Strafverfahren an, weil zumindest die Arbeitgeberanteile darauf gezahlt sein müssen, um nicht die Strafvorschrift des § 266a StGB zu verwirklichen.

Homeoffice und Elementarschadensversicherung-2
FOTO: PRIVAT

Versicherungsrecht

Durch die großen Wetterkapriolen der letzten Jahre und gerade der jüngsten Vergangenheit ist für Eigenheimbesitzer wie für Kapitalanleger die Elementarschadensversicherung in den Fokus gerückt. Diese zahlt auch bei Schäden durch Überflutung, Erdrutsch, gegebenenfalls bei Rückstau oder Setzungen (soweit das nicht in ehemaligen Bergwerksgebieten unversicherbar ist), aber auch bei Orkan, Tornado und ähnlichen Naturkatastrophen die Schäden an dem Gebäude. Die verbundene Gebäudeversicherung sichert Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden, nicht aber Schäden durch Orkan. Beide Versicherungen können sogar bis zum Neuaufbau, gegebenenfalls am dritten Ort, die Leistung erbringen, soweit nicht Unterversicherung besteht. Dazu sollte man den Einschluss des Unterversicherungsverzichts mit seiner Versicherungsgesellschaft immer vereinbaren.

Der Aufbau am dritten Ort wird mehr und mehr jetzt diskutiert werden, nachdem die sächsische Stadt Grimma nach einem zweiten verheerenden Hochwasser in 2013 dieses Konzept als Pilotprojekt in diesem Stile erstmals erfolgreich umsetzte. Der Wiederaufbau an einem dritten Ort ist zwar an enge Voraussetzungen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen geknüpft, lässt sich aber häufig auch einvernehmlich mit der Versicherung bewerkstelligen. Rechtsanwalt Andreas Helmstaedt

Umsatzeinbußen eines Partyservice sind nicht versichert

Aktuelles Urteil zu coronabedingten Schließungen

Bereits mit Urteil vom 1. Juli 2021 hatte der für Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse zuständige 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle entschieden, dass Betriebsschließungsversicherungen keinen Versicherungsschutz bieten, wenn Betriebsschließungen nur im Zusammenhang mit abschließend aufgezählten Krankheitserregern versichert sind, das Corona-Virus in dieser Aufzählung aber nicht enthalten ist (Az.: 8 U 5/21). In einem weiteren Urteil vom 8. Juli 2021 hat der Senat jetzt betont, dass eine solche Versicherung auch nur dann eingreift, wenn der versicherte Betrieb tatsächlich aufgrund einer behördlichen Anordnung zeitweise vollständig geschlossen wird (Az.: 8 U 61/21).

Partyservice litt unter Schließung anderer Betriebe

Im vorliegenden Fall betreibt der Kläger an dem in der Versicherung genannten Ort in Schneverdingen einen Partyservice. Er produziert dort Speisen und liefert diese an Kindertagesstätten, eine Gastronomie sowie in geringem Umfang an Privatkunden zu Hause. Durch Allgemeinverfügung vom 17. März 2020 ordnete der Landkreis Heidekreis die Schließung unter anderem von Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr an. Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung waren Abhol- und Lieferdienste. Der Catering-Betrieb des Klägers fiel damit nicht unter diese Anordnung. Aufgrund der Schließung anderer Betriebe brach die Nachfrage nach den von ihm angebotenen Produkten aber trotzdem ein.

Die auf diesem Nachfrageeinbruch beruhenden Umsatzverluste werden nach der Entscheidung des Senats von der Betriebsschließungsversicherung grundsätzlich ebenso wenig wie eine nur teilweise Schließung des Betriebes erfasst. Versichert sei nur die behördlich angeordnete Einstellung des Betriebs und nicht eine gegebenenfalls nur auf äußeren Umständen beruhende Umsatzeinbuße.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.