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Der Familienpool – spart Geld und löst viele Probleme

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Eine Immobilie im Wege der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen, hat auch Nachteile. FOTO: PIXABAY

Neues niedersächsisches Info-Portal

Regelmäßig übertragen Eltern eine Immobilie auf ihre Kinder im Wege der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge. Dabei behalten die Übertragenden oft ein Wohnungsrecht oder den Nießbrauch. Eine solche Übertragung zu Lebzeiten ermöglicht es den Beteiligten, die Freibeträge in der Schenkungsteuer auszunutzen aber gleichzeitig noch das Sagen im Hause zu behalten. Diese Gestaltung hat allerdings auch Nachteile. Zum einen sind die Schenker nicht mehr befugt, über die Immobilie zu verfügen (diese gehört nach vollzogener Schenkung den Kindern), zum anderen lassen sich die Grundstücke in aller Regel auch durch die Kinder nicht veräußern oder beleihen, da dies mit der Absicherung der Schenker durch das Wohnungsrecht beziehungsweise den Nießbrauch in Konflikt geraten würde. Im Falle des Nießbrauchs an einer nicht eigengenutzten Immobilie sind die Einkünfte aus der Vermietung ferner allein bei den vormaligen Eigentümern einkommensteuerlich zu erfassen. Außerdem ist eine Übertragung einer Eigentumswohnung auf minderjährige Kinder mit erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden. Schließlich fällt das Vermögen durch die Aufteilung auf die Kinder auseinander und landet über den Umweg eines Erbfalls möglicherweise sogar im Schoße ungeliebter Schwiegerkinder.    

Wichtige Informationen aus dem Erbrecht

Es bietet sich daher eine alternative Gestaltung an, der Familienpool. Was ist damit gemeint?

Beim Familienpool werden Vermögenswerte in eine Gesellschaft eingebracht. Anschließend werden Gesellschaftsanteile durch Schenkung auf Familienangehörige wie Ehefrau, Kinder oder auch Enkelkinder übertragen. Hierbei können die steuerlichen Freibeträge jeweils ausgeschöpft werden. Als Rechtsformen werden regelmäßig die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaft genannt), die Kommanditgesellschaft oder die GmbH und Co. KG gewählt. Deren Gründung ist simpel und löst sehr überschaubare Kosten aus. Durch die Gestaltung des jeweiligen Gesellschaftsvertrages ist es dabei möglich, dass der Schenker weiterhin bestimmen kann und weitgehende Rechte hat. Den Verbleib der Vermögenswerte im Gesellschaftsvermögen kann man durch Kündigungseinschränkungen sowie Einziehungs- und Abfindungsregelungen sicherstellen. Eine zusätzliche Absicherung ist durch Gebote, Verbote und Rückforderungsrechte im Schenkungsvertrag, mit dem die Anteile übertragen wurden, möglich. 
 

Der Familienpool – spart Geld und löst viele Probleme-2
FOTO: PRIVAT

Eine ganz erhebliche Erleichterung besteht nach erfolgter Einbringung der Immobilien in die Gesellschaft darin, dass Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften formfrei übertragen werden können. Während sonst bei der Übertragung von Immobilien zwingend die Beteiligung eines Notars und des Grundbuchamtes erforderlich ist, was nicht unerhebliche Kosten auslöst, sind Gesellschaftsanteile durch eine einfache Abtretung übertragbar. Eine Änderung des Grundbuchs ist bei einer KG nicht erforderlich, denn dort ist die jeweilige Gesellschaft eingetragen. Lediglich dem Transparenzregister muss eine Mitteilung gemacht werden.

Hierzu ein praktisches Beispiel: Vater V hat zwei studierende Kinder, K 1 und K 2, die auf monatliche Unterstützungsleistungen angewiesen sind. Seine Gewerbeimmobilie mit monatlichen Mieteinnahmen von 8.000,00 EUR wurde vom Vater V in eine Familien-KG eingelegt, an der K 1 und K 2 als Kommanditisten mit einem Kapitalanteil von jeweils 10 Prozent beteiligt sind. Wenn K 1 und K 2 monatlich 800,00 EUR Gewinn erhalten, ist deren jeweiliger Jahresgewinn von 9 600,00 EUR komplett steuerfrei. Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer beträgt nämlich 9744,00 EUR. Ohne diese Gestaltung müsste V den Unterhalt für seine Kinder aus zum Höchstsatz versteuertem Einkommen bestreiten. Der jeweilige Grundfreibetrag würde dann nicht genutzt. Außerdem käme K 1 und K 2 bei höheren Einnahmen der Progressionsvorteil zugute.

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass der Zugriff von Gläubigern auf Immobilien ganz erheblich erschwert wird. Wer als Unternehmer Eigentümer einer Immobilie ist, läuft immer Gefahr, dass Gläubiger diese in der Zwangsversteigerung verwerten. Wer keine Immobilie besitzt, sondern lediglich den Anteil an einer Gesellschaft (die Gesellschaft ist dann die Eigentümerin des Hauses), hat damit einen wirksamen Schutz für das Eigenheim gegen den Zugriff von außen geschaffen. Im Gesellschaftsvertrag kann nämlich Vorsorge getroffen werden, was passieren soll, wenn Gläubiger oder Insolvenzverwalter auf den Plan treten, indem der jeweilige Anteil dann eingezogen wird, so dass die Gläubiger allenfalls mit einem kleinen Abfindungsanspruch dastehen und die Immobilie weiterhin der Familie uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Wichtig: Wenn Vermögen auf eine Gesellschaft übertragen wurde, müssen die jeweiligen Testamente beziehunsgweise Erbverträge sowohl des Schenkers als auch der Beschenkten an die neue Sachlage angepasst werden. Dies gilt – auch außerhalb von Familienpoolgestaltungen – aber für jede Beteiligung an einer Personengesellschaft. Jeder Arzt in einer Gemeinschaftspraxis und jeder Dachdecker in einer OHG sollten im jeweiligen Gesellschaftsvertrag klar regeln, was im Erbfall gelten soll und das Testament darauf abstimmen. Wer dies unterlässt, schafft ein hohes Risiko für Rechtsstreitigkeiten.

Dr. Patrick Riebe, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

www.langmack-riebe.de

Neues niedersächsisches Info-Portal

Die Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg haben den Richterinnen und Richtern der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte in Niedersachsen jetzt ein gemeinsames Info-Portal vorgestellt, in dem sämtliche Informationen zu Videoverhandlungen gebündelt und aufbereitet sind. Eingerahmt von einem Grußwort der Niedersächsischen Justizministerin Barbara Havliza und verschiedenen Vorträgen wurde ein großes Angebot an Informationen, Handreichungen und Hilfestellungen per Livestream präsentiert.

„Wir Richterinnen und Richter eignen uns seit Jahren umfangreiche digitale Kompetenzen an, um die Justiz zukunftsfähig zu machen“, betonte die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle Stefanie Otte. „Die Ergebnisse der Arbeitsgruppen bringen uns auf diesem Weg ein gutes Stück voran. Wir haben jetzt einen umfangreichen ‚Werkzeugkasten‘ mit allem, was wir für den täglichen Einsatz brauchen, dazu Fortbildungen und kompetente Ansprechpartner. Ein großer Dank geht an alle Beteiligten.“

Zum Hintergrund: Seit dem Beginn der Corona-Pandemie führen Gerichte zunehmend Videoverhandlungen durch, um Verfahrensbeteiligten eine kosten und zeitsparende und zudem im Hinblick auf den Infektionsschutz sichere Möglichkeit zu bieten, an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen. An allen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist inzwischen professionelle Videotechnik verfügbar, die umfangreich eingesetzt wird. Nach einer Erhebung des Oberlandesgerichts Celle fanden dort beispielsweise im Januar und Februar 2021 fast 75 Prozent und an den Landgerichten des Bezirks rund 25 Prozent aller Verhandlungen in Zivilverfahren im Wege einer Videoverhandlung statt. Um den Einsatz dieser Technik weiter zu erleichtern, haben verschiedene Arbeitsgruppen der drei niedersächsischen Oberlandesgerichte in den vergangenen Monaten eine Vielzahl von Anleitungen, Handreichungen und Vorlagen erstellt und diese in einer Online-Veranstaltung den Richterinnen und Richtern landesweit vorgestellt.