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Die Möglichkeiten zur Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung

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FOTO: PRIVAT

Kommt es zu einer vorzeitigen Rückführung eines Darlehens, beispielsweise bei Verkauf der Immobilie, verlangt die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung. Der Kunde will diese oftmals nicht oder nicht vollständig zahlen. Die Gesetze und die Rechtsprechung bieten hierzu Möglichkeiten zur Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung. 

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit wichtigen Tipps

1. Leistung durch Versicherung

Erfolgt die Rückzahlung des Darlehens durch eine Versicherung, ist die Entschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

2. Unzureichende Angaben im Vertrag

Sind die Angaben über die Leistungszeit, das Kündigungsrecht oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend, darf der Kunde die Zahlung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB verweigern.

3. Sondertilgungsrechte

Der BGH hat im Urteil vom 08.11.2011 klargestellt, dass die im Vertrag vorgesehenen Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen sind.

4. Kündigung nach Zahlungsverzug

Mit Urteil vom 19.01.2016 hat der BGH entschieden, dass bei gekündigten Darlehen, zum Beispiel weil der Kunde in Verzug mit Raten gekommen ist, für die Bank die Geltendmachung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 497 BGB a.F. ausgeschlossen ist.

5. Austausch des Darlehensnehmers oder der Sicherheit

Gelegentlich kommt es vor, dass die Bank den Austausch des Kunden oder der als Sicherheit zur Verfügung stehenden Immobilie akzeptiert. Auch in diesen Fällen verliert die Bank den Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung.

6. Widerrufsrecht des Kunden

Ist die seitens der Bank zu erteilende Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucher-Darlehensvertrag nicht gesetzeskonform, steht dem Verbraucher nach Maßgabe des § 495 ein Widerrufsrecht zu. Diese Möglichkeiten sind seit geraumer Zeit als eingeschränkt zu bezeichnen, da die Banken in jüngster Zeit auf die Einhaltung der Gesetze achten.

7. Sonstige Regelungen

Verstößt die Bank gegen Aufklärungs- und Beratungspflichten oder andere gesetzliche Regelungen kann der Anspruch der Bank auf die Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen sein.

Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass dem Kunden verschiedene Strategien zur Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung zur Verfügung stehen. Der Einzelfall bedarf einer eingehenden rechtlichen Prüfung. Dem Kunden ist zu empfehlen, sich an einen bankrechtlichen Spezialisten zu wenden.

Dr. Jörg Rösing
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrech