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Bauen & Wohnen

Die HOAI vor dem Aus?

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Im Juni 2017 hatte die Europäische Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Vertragsverletzungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland (C-377/17) wegen der deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erhoben. Nun hat jüngst der Generalanwalt beim EuGH Maciej Szpunar, jüngst (am 28.02.2019) seine Schlussanträge gestellt. Darin hat er sich der Auffassung der Kommission angeschlossen, die HOAI, die für Planungsleistungen ein System von Mindest- und Höchstpreisen vorsieht, verstoße gegen die Niederlassungsfreiheit nach Europäischem Recht. Sie erschwere das Niederlassen von Architekten und Ingenieuren, die mit Angeboten außerhalb des zugelassenen Preisrahmens mit etablierten Anbietern in diesem Bereich in Wettbewerb treten wollten. Dadurch würden die Anbieter daran gehindert, Leistungen gleicher Qualität zu niedrigeren Preisen bzw. Leistungen höherer Qualität zu höheren Preisen zu erbringen. Diese Beschränkung sei aber nicht gerechtfertigt, vor allem nicht durch das Interesse an der Wahrung der Qualität der Dienstleistungen, weil diese nach dortiger Ansicht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Preis stehe.Da der EuGH in den meisten Fällen den Anträgen des Generalanwalts folgt, besteht eine recht hohe Wahrscheinlichkeit, dass die HOAI in ihrer heutigen Form (mit ihren Mindest- und Höchstsätzen) für europarechtswidrig erklärt wird. Damit wäre nicht unmittelbar eine Aufhebung oder Änderung der kritisierten Vorschriften der HOAI verbunden. Der EuGH würde vielmehr gem. Art. 260 AEUV (lediglich) feststellen, dass Deutschland mit den Regelungen der §§ 1, 3, 7 HOAI gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen hat und daher innerhalb einer vom EuGH vorgegebenen Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diesen Rechtsverstoß abzustellen. Bis zu einer solchen Umsetzung bleibt die HOAI zunächst unverändert. Im Übrigen folgte einer negativen EuGH-Entscheidung nicht das komplette Ende der HOAI, sondern lediglich einer Aufhebung bzw. Änderung der Regelungen zu den verbindlichen Höchst- und Mindestsätzen. Hier ist dann der deutsche Verordnungsgeber gefragt. Die Zukunft der konkreten Ausgestaltung des Preisrechts der Architekten und Ingenieure ist gegenwärtig jedenfalls offen. ist.“Dr. Markus ThieleRechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht