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Die Absicherung des Partners durch Testament und Erbvertrag

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Viele Paare machen sich Gedanken über die Absicherung des Längstlebenden im Falle des Todes eines Partners. Sofern Kinder vorhanden sind, sieht das Gesetz eine Erbengemeinschaft zwischen den Kindern und dem hinterbliebenen Partner vor, wenn es sich um Eheleute handelt. Nicht miteinander verheiratete Paare oder Lebenspartner gehen nach dem Gesetz sogar völlig leer aus, was auch für den Fall gilt, dass nur entferntere Verwandte vorhanden sein sollten.Soll der Partner für solche Fälle abgesichert werden, kann dies nur durch eine sinnvolle letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) geschehen. Dabei steht oft vor allem die Verfügungsmöglichkeit über die selbstgenutzte Immobilie, sei es ein Haus oder eine Eigentumswohnung, im Vordergrund.Die häufig gewählte Gestaltungsmöglichkeit ist in diesen Fällen, dass der Partner zunächst einmal zum Alleinerben berufen wird und die Kinder die Erben des längstlebenden Elternteiles werden.

     

Die Absicherung des Partners durch Testament und Erbvertrag-2
Wolfgang Langmack Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Erbrecht FOTO: R

Besteht das Ziel darin, dass dem Längstlebenden nur die Nutzung und gegebenenfalls auch Veräußerungsmöglichkeit erhalten bleiben sein soll aber ansonsten sichergestellt sein soll, dass die Immobilie auf die Kinder übergeht, besteht die Möglichkeit, den längstlebenden Partner zum Vorerben und die Kinder zu Nacherben einzusetzen. In diesem Fall muss der Partner aber befreiter Vorerbe sein, der gegebenenfalls die Immobilie auch veräußern kann. Allerdings ist bei dieser Variante zu beachten, dass für die Löschung des sogenannten Nacherbenvermerks im Grundbuch die Mitwirkung der Nacherben erforderlich ist. Hier ist der Partner also bereits in der freien Verfügung über den Nachlass eingeschränkt. Unentgeltlich darf er in diesem Fall überhaupt nicht mehr über den Nachlass verfügen. Er kann also beispielsweise die Immobilie nicht ohne Zustimmung aller Nacherben auf ein Kind übertragen, das später evtl. die Betreuung des Elternteiles in der Immobilie übernimmt.

Schließlich besteht noch die Möglichkeit, dass das Immobilienvermögen bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils auf die Kinder übergeht, dass dem Längstlebenden aber der Nießbrauch für seine Lebenszeit vorbehalten bleibt.

Steuerlich hat dies unter Umständen den Vorteil, dass die Freibeträge, die die Kinder beim Tod des ersten Elternteiles haben (je Kind 400.000,00 €) ausgenutzt werden aber dem Partner die Vorteile der Nutzung erhalten bleiben. In diesen Fällen gehört für den Partner zur Nutzungsmöglichkeit auch die Vermietung der Immobilie.

"Bei einem vollständigen Übergang des Vermögens auf den Partner ist zu berücksichtigen, dass die Kinder einen Pflichtteilsanspruch haben."

Bei einem Übergang des selbstgenutzten Wohnungseigentums oder Hauses auf den Ehepartner ist im Übrigen noch von Bedeutung, dass bei einer Weiternutzung durch den Ehepartner oder Lebenspartner für einen Zeitraum von zehn Jahren dieser Vermögenswert bei der Erbschaftssteuer nicht berücksichtigt wird. Da der Ehegattenfreibetrag 500.000,00 € beträgt, würde beispielsweise beim Übergang eines Familienheimes im Wert von 300.000,00 € und eines Geldanlagevermögens in Höhe von 400.000,00 € bei einer Weiternutzung der Immobilie durch den überlebenden Partner keine Erbschaftssteuer anfallen, während ansonsten der Freibetrag um 200.000.00 € überschritten wäre und der Überschussbetrag versteuert werden müsste.

Bei einem vollständigen Übergang des Vermögens auf den Partner ist zu berücksichtigen, dass die Kinder einen Pflichtteilsanspruch haben.

Auch hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, bei vernünftiger Planung diesen ungewünschten Effekt zu umgehen oder abzumildern.

So kann etwa bei Schenkungen, die von den Eltern bereits zu Lebzeiten an die Kinder gemacht werden, ausdrücklich bestimmt werden, dass sich die Kinder diese Schenkungen später auf Pflichtteilsansprüche anrechnen lassen müssen. Dabei ist natürlich von Bedeutung, dass darauf geachtet wird, dass später auch der Nachweis der Anrechnungsbestimmung möglich ist. Bei Übertragungsverträgen von Grundbesitz muss diese Bestimmung im notariellen Vertrag enthalten sein, während ansonsten im Regelfall eine einfache schriftliche Vereinbarung ausreichend ist, die später dem längstlebenden Partner zum Nachweis dient.

Der sicherste Weg des Ausschlusses von Pflichtteilsansprüchen bei Übergang des Vermögens auf den längstlebenden Elternteil ist der Pflichtteilsverzicht der Kinder auf den ersten Erbfall gegenüber den Eltern. Dieser ist allerdings immer beurkundungsbedürftig, d. h. es muss ein notarieller Vertrag darüber geschlossen werden, der in Regel damit zu verbinden sein wird, dass die Kinder verbindlich als die Schlusserben des Längstlebenden eingesetzt werden. Diese Regelung erfolgt allerdings relativ selten, weil sie alle Beteiligten frühzeitig bindet und keine Möglichkeit mehr besteht, auf spätere Entwicklungen noch reagieren zu können, sofern nicht alle Beteiligten noch leben und sich über eine Abänderung einig sind.

Schließlich ist ein häufig genutztes Instrument zur Vermeidung der Pflichtteilsansprüche der Kinder im ersten Erbfall, dass diese im gemeinschaftlichen Testament als Erben des Längstlebenden eingesetzt werden, dass aber diese Erbeinsetzung für denjenigen entfällt, der im ersten Erbfall seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen sollte. Diese sogenannte Pflichtteilsstrafklausel, die durch besondere Regelungen noch verschärft werden kann, ist die häufigste Variante, mit der versucht wird, Pflichtteilsansprüche der Kinder im ersten Erbfall zu vermeiden.

Eine interessengerechte Regelung unter allen familiären und steuerlichen Gesichtspunkten ist nur nach eingehender Prüfung der Verhältnisse und detaillierter fachlicher Beratung sicher zu erreichen. Dies ist zwar mit entsprechenden Beratungskosten bei dem Rechtsanwalt oder Beurkundungskosten bei dem Notar verbunden, lohnt aber wegen des sonst leicht eintretenden steuerlichen oder familiären Flurschadens, der durch Fehleinschätzungen oder unklare Formulierungen eintreten kann, allemal.

Wolfgang Langmack
Rechtsanwalt und Notar