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Das Testament

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Bei jedem Erbfall tritt eine vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgegebene Erbfolge ein, die an dem Gesellschafts- und Familienbild aus dem Jahr 1900 orientiert ist als Wilhelm II. Deutschland regierte.      

Gestaltungsmöglichkeiten im Erbfall

Das damalige Gesellschaftsbild sah Zweit- und Drittehen, nicht-eheliche Lebensgemeinschaften und gleichgeschlechtliche Partnerschaften noch nicht vor. Aber auch bei der klassischen Eltern-Kind-Familie ist die gesetzliche Regelung selten geeignet, eine sachgerechte Erbfolge sicherzustellen: Während das Gesetz die Entstehung der Erbengemeinschaft zwischen den Kindern und dem überlebenden Ehepartner vorsieht, haben Mandanten häufig den Wunsch, dass zunächst der Längerlebende erbt und erst am Schluss, wenn beide Eheleute verstorben sind, die Kinder zum Zuge kommen sollen. Dies kann nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt werden. Hierbei muss dann allerdings auch bedacht werden, welche Folgen eintreten sollen, wenn der überlebende Ehepartner wieder heiratet oder Kinder noch zu Lebzeiten des Längerlebenden versterben. Ebenso sind evtl. nachteilige steuerliche Auswirkungen zu berücksichtigen.

Große Probleme entstehen, wenn kinderlose Ehepaare davon ausgehen, dass sie kein Testament benötigen, weil sie sich ja ohnehin gegenseitig allein beerben werden.

Große Probleme entstehen, wenn kinderlose Ehepaare davon ausgehen, dass sie kein Testament benötigen, weil sie sich ja ohnehin gegenseitig allein beerben werden. Tatsächlich sieht das Gesetz in solchen Fällen aber vor, dass auch die Eltern beziehungsweise Geschwister oder deren Kinder erbberechtigt sind. Hier kann nur ein Testament, in dem sich die Ehepartner wechselseitig zu alleinigen Erben einsetzen, Abhilfe schaffen.

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Dr. Patrick Riebe FOTO: R

Verstirbt ein Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft, stehen dem Partner keine gesetzlichen Erbansprüche zu und zwar selbst dann nicht, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. Alleinerben sind dann nach dem Gesetz die Kinder. Sind solche nicht vorhanden, erben die sonstigen Angehörigen des verstorbenen Partners. Wer hier durch eine einfache gegenseitige Erbeinsetzung Abhilfe schaffen will, tappt allerdings schnell in die Erbschaftsteuerfalle. Die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft haben Erbschaftsteuersätze von mindestens 30 % bei einem Freibetrag von nur 20.000,- Euro. Soll also beispielsweise sichergestellt sein, dass der Partner nach dem Erbfall in der Immobilie verbleiben kann, auch wenn nicht genügend Geldmittel vorhanden sind, um die Steuer zu bezahlen, müssen im Vorfeld Regelungen getroffen werden, etwa durch die Eintragung eines vor der Zwangsvollstreckung geschützten Wohnungsrechts. Hier kann nur eine sachgerechte Beratung zu den Gestaltungsfragen eine optimale Vorsorge gewährleisten.

Auch für diejenigen, die ein Kind weitgehend von erbrechtlichen Ansprüchen ausschließen oder andererseits eine nicht verwandte aber besonders nahe stehende oder -liegende Person bedenken möchten, gibt es Lösungen, durch die solche Ziele erreicht werden können.

Dr. Patrick Riebe Rechtsanwalt und Notar