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Göttingen: Das Finanzamt beteiligen

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Foto:  falco – pixabay.com

Krankheitskosten werden steuerlich in der Regel als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt. „Das Problem bei diesem Ansatz als außergewöhnliche Belastungen ist, dass sie sich steuerlich oft gar nicht auswirken, weil zunächst eine zumutbare Belastung selbst getragen werden muss“, erläutert Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Auch Fahrtkosten und Zuzahlungen zur Physiotherapie können Werbungskosten sein

Zu den beruflich bedingten Krankheitskosten gehören auch Krankheitskosten, die durch einem Wegeunfall zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte entstanden sind. Diese Kosten sind nicht durch die Entfernungspauschale abgedeckt, da die Pauschale nur die fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen – also die Mobilitätskosten – abdeckt. „Als Werbungskosten sind aber nur die Aufwendungen anzusetzen, die der Steuerpflichtige selbst tragen musste, die also nicht durch die Krankenkasse oder Unfallversicherung abgedeckt sind“, erklärt Rauhöft.

Das können beispielsweise Zuzahlungen zu Medikamenten und Hilfsmitteln, Fahrtkosten zum Arzt oder zur Apotheke – oder auch Fahrtkosten und Zuzahlungen zur Physiotherapie oder zu anderen notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen sein. dpa/tmn
     

Nur der Kostenanteil, der darüber hinausgeht, mindert das steuerpflichtige Einkommen. Krankheitskosten können in manchen Fällen jedoch auch als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dann entfällt die Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung. Ein Ansatz von Krankheitskosten als Werbungskosten ist möglich, wenn die Krankheit und somit die Krankheitskosten beruflich bedingt sind, wie beispielsweise bei anerkannten Berufskrankheiten.