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Das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung

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Am 16.03.2018 hatten Beamte des Landkreises Göttingen im Gartetal auf der L 569 eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt, und zwar auf Höhe des Kundenparkplatzes der Historischen Spinnerei. In Fahrtrichtung Göttingen wurde mit einem Kontrollwert von 50 km/h gemessen. iese Messreihe beschäftigt jetzt die Justiz: In Fahrtrichtung Göttingen ist vor dem Gebäude der Historischen Spinnerei eine Schilderkombination aufgestellt, bestehend aus dem VZ „Gefahrstelle“, dem Zusatzzeichen „Gefährliche Ausfahrt“ und dem VZ „50 km/h“. Danach folgt der Gebäudekomplex der Historischen Spinnerei mit einer in der Tat gefährlichen Grundstücksausfahrt. Hinter diesem Gebäudekomplex steht im Gegenverkehr die gleiche Schilderkombination, eine ausdrückliche Aufhebung der Geschwindigkei tsbeschränkung in Fahrtrichtung Göttingen fehlt aber. Vielmehr folgt in Fahrtrichtung Göttingen dann in einiger Entfernung der Kundenparkplatz für die Besucher der Historischen Spinnerei. Auf diesem Parkplatz hatten die Messbeamten ihr Lichtschrankengerät aufgebaut und den Verkehr in Richtung Göttingen geblitzt. Dabei scheinen die Beamten der Meinung gewesen zu sein, dass auf Höhe des genannten Kundenparkplatzes die zulässige Höchstgeschwindigkeit in Fahrtrichtung Göttingen immer noch auf 50 km/h begrenzt sei, obwohl in der Gegenrichtung an dieser Stelle 70 km/h gefahren werden darf.

Was eine Autobahn bei Köln und das Gartetal gemeinsam haben …

Ausschlaggebend dürfte für die Messbeamten dabei der Umstand gewesen sein, dass in Fahrtrichtung Göttingen bis zu dem besagten Kundenparkplatz keine Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgeschildert ist. In der Tat gelten Streckenverbote im Grundsatz auch so lange, bis sie wieder aufgehoben werden. Jedoch muss das Ende eines Streckenverbotes nicht ausdrücklich gekennzeichnet werden, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Das steht sogar im Gesetz, nämlich in der Anlage 2 zur StVO, Nr. 55.

Dem OLG Köln hatte im vergangenen Jahr ein ganz ähnlicher Fall vorgelegen: Dort war es um eine Geschwindigkeitsbeschränkung vor einer Baustelle am Heumarer Dreieck gegangen, am Ende der Baustelle war die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ausdrücklich aufgehoben worden. Stattdessen war die Geschwindigkeitsbeschränkung 139 m nach dem Ende der Baustelle sogar wiederholt worden. Gemessen hatten die Beamten natürlich auf genau diesen 139 m zwischen dem Ende der Baustelle und der erneuten Ausschilderung der Geschwindigkeitsbeschränkung, und zwar in der Annahme, die Geschwindigkeit sei mangels Aufhebung durchgehend beschränkt.

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Dr. Hermann Wichmann, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verkehrsrecht FOTO: R

Über Monate hinweg war so gemessen worden, mehrere hunderttausend Bußgeldbescheide wurden erlassen. Sie waren alle falsch gewesen, wie das OLG Köln – III-1 RBs 144/17 – mit Beschluss vom 05.07.2017 schließlich entschied: Mit dem Ende der Baustelle war die Geschwindigkeitsbeschränkung, die ausdrücklich im Gefahrenzusammenhang mit der Baustelle angeordnet worden war, nach Anlage 2 zur StVO, Nr. 55, ganz automatisch wieder entfallen, und zwar mit der Folge, dass auf den besagten 139 m überhaupt keine Geschwindigkeitsbeschränkung mehr gegolten hatte!

Für unsere Fälle im Gartetal bedeutet dies: In Fahrtrichtung Göttingen muss auf der L 569 nach dem Ende der Gefahrenstelle - nach der Grundstücksausfahrt der Historischen Spinnerei – bis zur nächsten Geschwindigkeitsbeschränkung diejenige Geschwindigkeit gefahren werden dürfen, die allgemein auf Landstraßen erlaubt ist, nämlich 100 km/h. Gemessen hatten die Beamten aber mit einem Kontrollwert von 50 km/h. In Kürze wird das Amtsgericht Göttingen über diese Fälle zu entscheiden haben. Danach wird sich die Straßenverkehrsbehörde überlegen müssen, ob Handlungsbedarf bei der Beschilderung besteht und wie sie eigentlich mit den Bußgeldbescheiden umgehen will, die nicht angefochten worden waren …

Dr. Hermann Wichmann,
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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FOTO: THORBEN WENGERT_PIXELIO.DE

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