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Ausbildung – Rechte und Pflichten

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In diesen Wochen beginnt für zahlreiche Menschen ein neuer Lebensabschnitt: die Ausbildung. Doch was ist eigentlich das Besondere an einem Ausbildungsverhältnis im Vergleich zu einem normalen Arbeitsverhältnis? Zu allererst ist das Ziel ein völlig anderes. Geht es bei einem Arbeitsverhältnis um das gegenseitige Nehmen und Geben von geleisteter Arbeit auf der einen und Bezahlung auf der anderen Seite, ist das Ziel der Ausbildung der Erwerb eines qualifizierten beruflichen Abschlusses. Hat der oder die Auszubildende die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, darf sie beziehungsweise er z.B. den Titel Maurergeselle oder Rechtsanwaltsfachangestellte führen. Hierfür muss am Ende der Ausbildung eine Fachprüfung abgelegt werden. Diese besteht immer aus einem theoretischen Teil und wird je nach Berufsbild ggf. noch um eine praktische Prüfung ergänzt.

Damit der Auszubildende diese Prüfung(en) auch bestehen kann, muss er nicht nur die reine Zeit, die für die Ausbildung und damit auch den Erwerb des Abschlusses vorgesehen ist (oft drei Jahre), aufbringen, er muss auch regelmäßig die Berufsschule besuchen und natürlich im Betrieb alle ihm angebotenen Möglichkeiten zum Erlernen und Erweitern seiner Fähigkeiten nutzen. Über die im Betrieb erlernten Tätigkeiten muss ein Berichtsheft geführt werden – dies geschieht heutzutage meist digital. Die schulischen Leistungen werden im Rahmen von Zeugnissen bewertet.

Für den Besuch der Berufsschule muss der Auszubildende vom Betrieb freigestellt werden. Nur in absoluten Ausnahmesituationen können die Belange des Betriebs voran gestellt werden, etwa wenn wegen hoher Krankenstände eine Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs akut gefährdet ist. Umgekehrt ist der Auszubildende verpflichtet, während der Schulferien die Zeit, die sonst auf den Schulbesuch entfällt, im Betrieb zu verbringen. Der Urlaub wiederum sollte möglichst in die Ferien gelegt werden, denn nur so ist der Sinn und Zweck des Urlaubs – die Erholung – auch wirklich gewährleistet. Der volljährige Auszubildende hat gesetzlich den gleichen Urlaubsanspruch wie ein Arbeitnehmer, bei einer Fünf-Tage-Woche mindestens 20 Tage. Minderjährige Auszubildende haben einen höheren Urlaubsanspruch.

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Rechtsanwalt Michael Voß Fachanwalt für Arbeitsrecht FOTO: R

Worin sich hingegen das normale Arbeitsverhältnis deutlich vom Ausbildungsverhältnis unterscheidet, ist der Lohn. In Deutschland gilt das Mindestlohngesetz (MiLoG). Dieses Gesetz schreibt vor, dass ein Arbeitnehmer mindestens 8,84 € brutto (derzeitiger Stand) pro Stunde erhalten muss. Rechnet ein Auszubildender seinen Lohn auf die Stunde herunter, wird er schnell feststellen, dass sein Stundenlohn mit hoher Wahrscheinlichkeit weit darunter liegt. Dies sollte jedoch nicht unglücklich machen, denn zum einen steht er heutzutage schon gut da – es ist noch nicht viele Jahrzehnte her, da musste man für seine Ausbildung noch bezahlen! – zum anderen ist es die anfangs dieses Artikels erwähnte Hauptbesonderheit, die den Ausschluss des Ausbildungsverhältnisses vom MiLoG sinnvoll macht.

Die Ausbildung ist eine Investition in die Zukunft und selbst wenn es auf den ersten Blick attraktiver erscheint, für mehr Geld am Monatsende einer Anlerntätigkeit nachzugehen, ist es doch noch immer die fundierte Ausbildung, die Aufstiegsmöglichkeiten und somit auch irgendwann eine deutlich höhere Bezahlung begünstigt. Auf der anderen Seite sollten sich jedoch auch die ausbildenden Betriebe darüber im Klaren sein, dass ihre Auszubildenden nicht nur gering bezahlte Kräfte mit hohen Anwesenheitsverpflichtungen sind, sondern dass diese ein Recht auf eine sinnvolle Kenntnisvermittlung und –erweiterung haben.

Rechtsanwalt
Michael Voß