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Dr. Hermann Wichmann: Das sollten Sie auf dem Tacho haben …

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Foto: Gerd-Altmann - pixabay.com

Mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die am Dienstag, 28. April 2020, in Kraft getreten ist, wurde auch der Bußgeldkatalog wieder einmal geändert. Das GT berichtete bereits sehr ausführlich darüber, deshalb sollen hier nicht noch einmal alle Änderungen wiederholt werden. Lediglich die neue Rechtslage bei Fahrverboten nach Geschwindigkeitsverstößen soll an dieser Stelle noch einmal herausgegriffen werden.

     

Bisher drohten Regelfahrerbote für den Autofahrer erst, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 30 km/h oder außerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 40 km/h überschritten wurde. Jetzt setzen diese Regelfahrverbote bereits sehr viel früher ein, wie der Leser sich erinnern wird, nämlich bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften schon ab 21 km/h und bei Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb geschlossener Ortschaften bereits ab 26 km/h. Das sollte jedem Autofahrer am Steuer stets bewusst sein.

Die Regelfahrverbote setzen nun bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften schon ab 21 km/h und außerhalb geschlossener Ortschaften bereits ab 26 km/h ein.

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Rechtsanwalt und Notar Dr. Hermann Wichmann ist Fachanwalt für Verkehrsrecht. FOTO: R

Nichts geändert hat sich aber daran, dass Regelfahrverbote nur für den Regelfall gedacht sind. Deshalb bleibt in der Beratungspraxis stets zu prüfen, ob sich besondere Gründe darstellen lassen, die einen Wegfall des Fahrverbots rechtfertigen können. So dürfen Fahrverbote nach § 25 Abs. 1 StVG immer nur verhängt werden, wenn es sich um einen groben oder beharrlichen Verstoß gehandelt hat. Was in objektiver Hinsicht grob ist, geben zwar die Regeltatbestände in der Bußgeldkatalogverordnung vor. Grob muss der Verstoß aber auch in subjektiver Hinsicht sein. Das erfordert zwar nicht Vorsatz, aber zumindest grobe Fahrlässigkeit. In Fällen des sogenannten Augenblicksversagens wird häufig nur sehr leichte Fahrlässigkeit vorliegen, die einem Fahrverbot entgegensteht.

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Gleiches gilt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn das Fahrverbot im Einzelfall nicht mehr erforderlich ist oder nicht mehr angemessen wäre. An der Erforderlichkeit kann es beispielsweise fehlen, wenn der Betroffene auf freiwilliger Basis mit Erfolg an einer verkehrspädagogischen, verkehrspsychologischen oder verkehrstherapeutischen Maßnahme teilgenommen hat. Die Angemessenheit steht häufig auf dem Prüfstand, wenn berufliche Folgen drohen, die nicht mehr zumutbar wären, etwa der Arbeitsplatzverlust für den Berufskraftfahrer. In all diesen Fragen wird der Fachanwalt für Verkehrsrecht künftig mehr gefordert sein …

Dr. Hermann Wichmann
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Verkehrsrecht