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Sterbehilfe in Deutschland

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Selbstbestimmtes Sterben ist ein allgemeines Persönlichkeitsrecht. FOTO: PIXABAY

Anders als es in den Ländern Niederlande, Belgien und Luxemburg der Fall ist, ist das aktive Töten auf Verlangen in Deutschland strafbar – und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet Eine Einwilligung des Sterbewilligen kann an dem festgesetzten Strafmaß nichts ändern. Stattdessen hat der Gesetzgeber mit § 216 I StGB der Disponibilität des Rechtsgutes Leben Grenzen gesetzt.

Nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Was ist erlaubt – was ist verboten?

Eine Ausnahme hiervon stellt die passive sowie indirekte Sterbehilfe dar. Bei der passiven Sterbehilfe wird eine lebenserhaltende Behandlung nicht fortgesetzt oder aktiv unterbrochen. Unter der indirekten Sterbehilfe sind solche Handlungen zu fassen, welche durch die Gabe von Medikamenten unbeabsichtigt die Lebensdauer verkürzen. Werden diese beiden Formen der Sterbehilfe mit dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des lebensbedrohlich erkrankten Patienten in Kenntnis des Sterbewillens durchgeführt, sind sie nach Gewohnheitsrecht straffrei. Eine gesetzliche Regelung gibt es hierzu bislang noch nicht. Möchte man selbst nicht mit Hilfe von Maschinen am Leben erhalten werden, kann eine im Vorfeld verfasste Patientenverfügung Klarheit schaffen.

Grundsätzlich straffrei ist auch das Hilfeleisten zum Suizid. Hintergrund hierfür ist, dass die Selbsttötung nicht mit Strafe bedroht ist und es folglich an einer geeigneten Haupttat fehlt. Etwas anderes galt jedoch noch bis Februar 2020 für eine geschäftsmäßige Sterbehilfe. Hierunter fielen all solche Einrichtungen oder Personen, welche längerfristig und wiederholend das Ziel verfolgten, Sterbewilligen bei der Selbsttötung zu helfen. Hierdurch war es auch Sterbehilfevereinen oder Ärzten seit 2015 gem. § 217 StGB verboten, Suizidenten zu unterstützen. Vermieden werden sollte damit, dass die Sterbehilfe als eine Art Dienstleistung zur Selbstverständlichkeit wird und sich ältere oder kranke Menschen dazu gedrängt fühlen, ihrem Leben aus finanziellen Gründen oder aus der Sorge heraus, jemandem anderes zur Last zu fallen, ein Ende zu setzen.

Sterbehilfe in Deutschland-2

Mit einer bahnbrechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 wurde § 217 StGB nunmehr für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Zur Begründung wurde angeführt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein Recht auf das selbstbestimmte Sterben umfasst, unabhängig davon, ob man gesund oder krank ist. § 217 StGB würde die Ausübung dieses Rechts jedoch so gut wie unmöglich machen. Häufig sei es für Sterbewillige gar nicht umsetzbar, ohne die Begleitung durch einen Arzt an entsprechende Medikamente zu kommen. Nun bleibt es abzuwarten, ob der Gesetzgeber der geschäftsmäßigen Sterbehilfe erneut Grenzen setzt und wie er die Möglichkeiten des Suizids rechtlich ausgestalten wird. Insbesondere das Recht auf einen Zugang zu tödlichen Mitteln im Einklang mit dem Betäubungsmittelgesetz und der Berufsordnung der Landesärztekammern ist nach wie vor nicht normiert. Eine gesetzliche Neuregelung der Sterbehilfe ist somit zwingend erforderlich.

Dipl.-Jur. Alisa Hellmold,
wissenschaftlichen Mitarbeiterin Thiele Rechtsanwälte, Gieboldehausen